Steuerbonus auf Handwerkerrechnungen

Sei es die Reparatur, die Wartung oder der Austausch von Heizungsanlagen, Gas- und Wasserinstallationen, die Modernisierung des Badezimmers oder Arbeiten an Dach und Fassade: Handwerkerleistungen können steuerlich geltend gemacht werden.

Voraussetzung dafür ist, dass

  • die handwerklichen Tätigkeiten in einem bestehenden Gebäude erbracht wurden (Neubaumaßnahmen werden nicht begünstigt),
  • die Dienstleistung im Haushalt des Auftraggebers erfolgt (unabhängig, ob als Mieter oder Eigentümer).

Zu den begünstigten handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, an der Fassade, an Garagen o.ä.
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen, von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Modernisierung des Badezimmers

Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.

Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen). Diese sind begünstigt, soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen; Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden, sind nicht begünstigt. Entsprechendes gilt für Ableitungen.

Mit dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.11.2016 wird klargestellt, dass gutachterliche Tätigkeiten wie Legionellenprüfung, technische Prüfungen oder die Feuerstättenschau und Mess- und Überprüfungstätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht mehr begünstigt sind.

Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:

  • In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden.
  • Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) muss ausgewiesen sein.
  • Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell zu errechnen (z.B. durch Grundbuchauszug) bzw. wird vom Verwalter bescheinigt.
  • Bei Handwerkerleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, sind nur Aufwendungen für die auf Privatgelände ausgeführten Handwerkerleistungen begünstigt.

Auch Mieter sind zur Geltendmachung berechtigt. Hierzu benötigen sie die Jahresrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters.

Für den Nachweis der entstandenen Kosten muss der Auftraggeber die Aufwendungen durch eine Rechnung des Handwerkers nachweisen. Dabei gilt zu beachten:

  • Materialkosten sind nicht begünstigt,
  • Arbeitskosten sowie Fahrtkosten sind begünstigt (einschließlich Mehrwertsteuer), wobei der Anteil der Arbeitskosten in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein muss (bei Wartungsverträgen genügt eine Anlage zur Rechnung aus der die Arbeitskosten hervorgehen).

Da Barzahlungen nicht erlaubt sind, erfolgt der Zahlungsnachweis z.B. durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug oder Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren. Wird die Handwerkerleistung bereits als Betriebsausgabe, Werbungskosten, Sonderausgabe, außergewöhnliche Belastung oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht, wird kein weiterer Steuerbonus mehr gewährt.

Es können 20 % von max. 6000 Euro der Handwerkerkosten geltend gemacht werden – also bis zu 1.200 Euro pro Jahr. Diese steuerliche Begünstigung kann kombiniert werden mit der Begünstigung von allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen (Leistungen im eigenen Haushalt, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen sind). Für diese gelten folgende Beträge: 4.000 Euro = 20% von 20.000 Euro.

Die Geltendmachung erfolgt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung. Maßgebend ist der Zahlungszeitpunkt, nicht der Termin der Handwerkerleistung.

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